Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2026-05-26

Diese AGB regeln die Vermittlung von Fachkräften aus Ägypten an deutsche Auftraggeber durch Werkbrücke. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Werkbrücke (Inhaber Ahmed Tageldin, im Folgenden „Werkbrücke“) und dem Auftraggeber über die Vermittlung von Fachkräften.

(2) Werkbrücke schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Werkbrücke stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Gegenstand der Vermittlung

(1) Werkbrücke vermittelt Fachkräfte und Azubis mit AHK-Zertifikat (Kategorien B oder C) und Goethe-Sprachzeugnis Niveau B1, die im Rahmen des Berufskollegs der AHK Ägypten qualifiziert wurden, an deutsche Auftraggeber. Schwerpunkt-Sektoren sind Solartechnik, Kfz-Technik, Metalltechnik sowie Elektro- und Informationstechnik.

(2) Werkbrücke schuldet die Vermittlungs­leistung, nicht den Vermittlungs­erfolg. Eine Garantie für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

(3) Die Vermittlung erfolgt im Rahmen der Anzeige­pflicht nach §296 SGB III. Die formelle Anzeige bei der Bundes­agentur für Arbeit ist in Vorbereitung; bis zum Vollzug erfolgt jede Vermittlung ausschließlich auf Basis schriftlicher Einzel­verträge mit dem Auftraggeber.

3. Zustandekommen des Vertrags

(1) Der Vermittlungs­vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform übermittelte Bestätigung von Werkbrücke nach Bedarfs­anfrage des Auftraggebers zustande.

(2) Die Bedarfs­anfrage über das Briefing-Formular auf werk-bruecke.de stellt eine unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebots dar.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Werkbrücke alle für die Vermittlung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung, insbesondere zu Tätigkeits­profil, Vergütung, Arbeits­bedingungen, Anerkennungs­erfordernissen und etwaigen besonderen Anforderungen.

(2) Im Rahmen der Anerkennungs­partner­schaft nach §16d Abs. 3 AufenthG verpflichtet sich der Auftraggeber, eine schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Anerkennungs­stelle abzugeben und die für die Anerkennungs­handlung erforderlichen Schritte (Anpassungs­qualifikation, Prüfung, Vorlage von Unterlagen) zu unterstützen.

5. Honorar und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vermittlungs­vergütung wird ausschließlich vom Auftraggeber getragen (Employer-Pays-Prinzip). Eine Vergütung durch die vermittelte Fachkraft ist ausgeschlossen.

(2) Das Honorar beträgt zwischen 1.000 € und 5.000 € pro erfolgreich vermittelter Fachkraft, abhängig von Bereich, Funktions­profil und Komplexität der Vermittlung. Die konkrete Höhe wird im individuellen Vermittlungs­vertrag festgehalten.

(3) Der Honorar­anspruch entsteht mit dem ersten Arbeitstag der vermittelten Fachkraft beim Auftraggeber („Arbeitsantritt“). Rechnungs­stellung erfolgt mit Arbeitsantritt; Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungs­datum, sofern nicht anders vereinbart.

(4) Alle Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Nachhaftung bei vorzeitigem Ausscheiden

(1) Scheidet die vermittelte Fachkraft auf eigene Veranlassung oder aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der ersten sechs Monate nach Arbeitsantritt aus, erstattet Werkbrücke einen Teil des Honorars nach folgender Staffelung:

  • Austritt in Monat 1 bis 3 nach Arbeitsantritt: 50 % Rückerstattung
  • Austritt in Monat 4 bis 6: 25 % Rückerstattung
  • Austritt ab Monat 7: keine Rückerstattung

(2) Keine Rückerstattung erfolgt, wenn die Fachkraft aus betriebs- oder verhaltens­bedingten Gründen seitens des Auftraggebers gekündigt wird, oder wenn der Auftraggeber gegen die im Vermittlungs­vertrag vereinbarten Mitwirkungs­pflichten verstoßen hat.

(3) Abweichende Staffelungen sind im Einzelfall im Vermittlungs­vertrag möglich.

7. Datenschutz

Der Umgang mit personenbezogenen Daten, sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Kandidaten­seite, richtet sich nach der Datenschutz­erklärung sowie nach den Vereinbarungen im individuellen Vermittlungs­vertrag.

8. Haftung

(1) Werkbrücke haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Werkbrücke nur bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten (Kardinal­pflichten), beschränkt auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Werkbrücke haftet nicht für die fortdauernde Eignung der Fachkraft für die konkrete Tätigkeit oder für ein anhaltendes Arbeitsverhältnis nach Arbeitsantritt.

9. Geheimhaltung

Werkbrücke und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen der Vermittlung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (insb. Kandidaten­daten, betriebs­interne Informationen, Honorar­konditionen) vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vermittlung zu verwenden.

10. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.