Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2026-05-26
Diese AGB regeln die Vermittlung von Fachkräften aus Ägypten an deutsche Auftraggeber durch Werkbrücke. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Werkbrücke (Inhaber Ahmed Tageldin, im Folgenden „Werkbrücke“) und dem Auftraggeber über die Vermittlung von Fachkräften.
(2) Werkbrücke schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Werkbrücke stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Gegenstand der Vermittlung
(1) Werkbrücke vermittelt Fachkräfte und Azubis mit AHK-Zertifikat (Kategorien B oder C) und Goethe-Sprachzeugnis Niveau B1, die im Rahmen des Berufskollegs der AHK Ägypten qualifiziert wurden, an deutsche Auftraggeber. Schwerpunkt-Sektoren sind Solartechnik, Kfz-Technik, Metalltechnik sowie Elektro- und Informationstechnik.
(2) Werkbrücke schuldet die Vermittlungsleistung, nicht den Vermittlungserfolg. Eine Garantie für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Die Vermittlung erfolgt im Rahmen der Anzeigepflicht nach §296 SGB III. Die formelle Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit ist in Vorbereitung; bis zum Vollzug erfolgt jede Vermittlung ausschließlich auf Basis schriftlicher Einzelverträge mit dem Auftraggeber.
3. Zustandekommen des Vertrags
(1) Der Vermittlungsvertrag kommt durch schriftliche oder in Textform übermittelte Bestätigung von Werkbrücke nach Bedarfsanfrage des Auftraggebers zustande.
(2) Die Bedarfsanfrage über das Briefing-Formular auf werk-bruecke.de stellt eine unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebots dar.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Werkbrücke alle für die Vermittlung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung, insbesondere zu Tätigkeitsprofil, Vergütung, Arbeitsbedingungen, Anerkennungserfordernissen und etwaigen besonderen Anforderungen.
(2) Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft nach §16d Abs. 3 AufenthG verpflichtet sich der Auftraggeber, eine schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Anerkennungsstelle abzugeben und die für die Anerkennungshandlung erforderlichen Schritte (Anpassungsqualifikation, Prüfung, Vorlage von Unterlagen) zu unterstützen.
5. Honorar und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vermittlungsvergütung wird ausschließlich vom Auftraggeber getragen (Employer-Pays-Prinzip). Eine Vergütung durch die vermittelte Fachkraft ist ausgeschlossen.
(2) Das Honorar beträgt zwischen 1.000 € und 5.000 € pro erfolgreich vermittelter Fachkraft, abhängig von Bereich, Funktionsprofil und Komplexität der Vermittlung. Die konkrete Höhe wird im individuellen Vermittlungsvertrag festgehalten.
(3) Der Honoraranspruch entsteht mit dem ersten Arbeitstag der vermittelten Fachkraft beim Auftraggeber („Arbeitsantritt“). Rechnungsstellung erfolgt mit Arbeitsantritt; Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Alle Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Nachhaftung bei vorzeitigem Ausscheiden
(1) Scheidet die vermittelte Fachkraft auf eigene Veranlassung oder aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der ersten sechs Monate nach Arbeitsantritt aus, erstattet Werkbrücke einen Teil des Honorars nach folgender Staffelung:
- Austritt in Monat 1 bis 3 nach Arbeitsantritt: 50 % Rückerstattung
- Austritt in Monat 4 bis 6: 25 % Rückerstattung
- Austritt ab Monat 7: keine Rückerstattung
(2) Keine Rückerstattung erfolgt, wenn die Fachkraft aus betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen seitens des Auftraggebers gekündigt wird, oder wenn der Auftraggeber gegen die im Vermittlungsvertrag vereinbarten Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
(3) Abweichende Staffelungen sind im Einzelfall im Vermittlungsvertrag möglich.
7. Datenschutz
Der Umgang mit personenbezogenen Daten, sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Kandidatenseite, richtet sich nach der Datenschutzerklärung sowie nach den Vereinbarungen im individuellen Vermittlungsvertrag.
8. Haftung
(1) Werkbrücke haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Werkbrücke nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Werkbrücke haftet nicht für die fortdauernde Eignung der Fachkraft für die konkrete Tätigkeit oder für ein anhaltendes Arbeitsverhältnis nach Arbeitsantritt.
9. Geheimhaltung
Werkbrücke und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen der Vermittlung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (insb. Kandidatendaten, betriebsinterne Informationen, Honorarkonditionen) vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vermittlung zu verwenden.
10. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
